Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen

Anschluss- und Liefer­be­din­gungen

 

Allge­meine Anschluss- und Liefer­be­din­gungen für Erdgas und Biogas

Vorbe­mer­kungen

Zur besseren Verständ­lich­keit unserer Allge­meinen Anschluss- und Liefer­be­din­gungen für Erdgas spre­chen wir im Folgenden ausschliess­lich vom Kunden, Grund­ei­gen­tümer etc. und verzichten auf die Verwen­dung der weib­li­chen Form. Kundinnen, Grund­ei­gen­tü­me­rinnen etc. sind selbst­ver­ständ­lich immer mit gemeint. Da Biogas dieselben physi­ka­li­schen Eigen­schaften wie Erdgas aufweist, verwenden wir der Einfach­heit halber den Begriff Erdgas in allen Fällen, in denen eine Aussage glei­cher­massen für Erdgas und Biogas gilt. Der Begriff Biogas wird hingegen für Aussagen verwendet, die speziell für Biogas gelten.

Bei selb­stän­digen und dauernden Baurechten gilt nach­ste­hend als Grund­ei­gen­tümer der Baurechts­nehmer.

 

  1. Allge­meine Bedin­gungen

1.1 Rechts­ver­hältnis
Die Allge­meinen Anschluss- und Liefer­be­din­gungen sowie die Preis­li­sten bilden die Grund­lage für das Rechts­ver­hältnis zwischen der Regio­therm AG, nach­ste­hend RET AG genannt, und ihren Kunden bzw. den Grund­ei­gen­tü­mern. Die Tatsache des Erdgas­be­zuges oder die schrift­liche Bestä­ti­gung gilt als Aner­ken­nung der Allge­meinen Anschluss- und Liefer­be­din­gungen sowie der Preis­li­sten in ihrer jeweils gültigen Form.

1.2. Vertrags­ver­hältnis
Die jeweils aktu­elle und verbind­liche Fassung der Allge­meinen Anschluss- und Liefer­be­din­gungen ist im Internet unter www.regiotherm.ch publi­ziert. Sie kann jeder­zeit bei RET AG (nach)bestellt werden. Die RET AG ist berech­tigt, ihre Allge­meinen Anschluss- und Liefer­be­din­gungen unter Einhal­tung einer Ankün­di­gungs­frist von 30 Tagen anzu­passen.

1.3. Sonder­be­stim­mungen
In Sonder­fällen können Einzel­ver­träge abge­schlossen werden. In diesen Fällen gelten die Allge­meinen Anschluss- und Liefer­be­din­gungen sowie die Preis­li­sten für Erdgas, sofern im Einzel­ver­trag nichts anderes verein­bart ist.

1.4. Schutz der Anlagen
Der Grund­ei­gen­tümer bzw. Durch­lei­tungs­be­rech­tigte hat sämt­liche Anlagen best­mög­lich gegen Beschä­di­gungen zu schützen. über den Leitungen dürfen keine Bauten erstellt und keine Bäume gepflanzt werden.

1.5. Vermei­dung von Leitungs­be­schä­di­gungen
Zur Vermei­dung von Leitungs­be­schä­di­gungen ist vor Beginn von Bau‑, Grab- und grös­seren Garten­ar­beiten im privaten und öffent­li­chen Grund die Lage der Gaslei­tungen bei der RET AG zu erheben.

1.6. Verhalten bei Störungen
Störungen und Mängel an Einrich­tungen, Anlagen und Leitungen, sowie die Wahr­neh­mung von Gasge­rü­chen sind der RET AG unver­züg­lich zu melden.

1.7. Zutritts­recht und Hinweis­ta­feln
Der RET AG oder deren Beauf­tragten ist tags­über der Zutritt zu allen Räum­lich­keiten, in drin­genden Fällen jeder­zeit, für die Kontrolle von Mess‑, Haus­in­stal­la­tions- und Gasver­brauchs­ein­rich­tungen und für die Zähler­ab­le­sung zu gestatten

 

  1. Erdgas­lie­fe­rung

2.1. Umfang
Die Erdgas­lie­fe­rung erfolgt im Rahmen der verein­barten Anschluss­lei­stung und Nutzung.

2.2. Beschaf­fen­heit
Die RET AG liefert Erdgas der Qualität H. Vom Liefe­ranten bedingte Quali­täts­än­de­rungen werden dem Kunden mitge­teilt.

2.3. Abgabe an Dritte
Liefert der Kunde Erdgas an Dritte, müssen sämt­liche Vertrags­be­din­gungen zwischen der RET AG und dem Kunden an den Endver­brau­cher weiter­ge­geben werden.

 

  1. Biogas­lie­fe­rung

3.1. Einspei­sung von Biogas
Die RET AG stellt sicher, dass die gesamte von allen Kunden bestellte und in Rech­nung gestellte Menge an Biogas in ihr Erdgas-Netz einge­speist wird. Sofern Biogas nicht von der RET AG ins Erdgas-Netz einge­speist wird, erwirbt die RET AG entspre­chende Zerti­fi­kate. Diese stellen sicher, dass das Biogas in andere Netze einge­speist wird.

3.2. Bestel­lung von Biogas
Die Bestel­lung von Biogas beinhaltet nicht die physi­sche Liefe­rung von Biogas, sondern umfasst den ökolo­gi­schen Mehr­wert von Biogas gegen­über Erdgas.

3.3. Umfang der Bestel­lung
Der Kunde kann einmalig oder peri­odisch wieder­keh­rend Biogas bestellen. Wieder­keh­rende Bestel­lungen können vom Kunden jeder­zeit ohne Frist geän­dert oder wider­rufen werden. Ohne Ände­rungs­an­trag oder Widerruf seitens des Kunden geht die RET AG davon aus, dass der Kunde bei einer wieder­keh­renden Bestel­lung für jede Folge­pe­riode die gleiche Menge Biogas bestellt. Falls nicht anders verein­bart, beträgt die Dauer einer Periode ein Jahr.

3.4. Preise
Der Preis für den ökolo­gi­schen Mehr­wert von Biogas gegen­über Erdgas richtet sich nach dem Verwen­dungs­zweck. Die jeweils aktu­elle Preis­liste für Biogas ist im Internet unter www.regiotherm.ch publi­ziert oder bei der RET AG direkt erhält­lich. Die RET AG ist berech­tigt, die Preis­liste jeder­zeit anzu­passen. Bei wieder­keh­renden Bestel­lungen wird der Kunde in geeig­neter Form über Preis­an­pas­sungen infor­miert, bevor die nächste Bestel­lung ausge­löst wird.

3.5. Bestä­ti­gung
Für den bestellten Biogas­an­teil erhält der Kunde eine Bestä­ti­gung.

 

  1. Erdgas­bezug

4.1. Kunden­ver­hältnis
Kunde und damit Vertrags­partner der RET AG für das bezo­gene Erdgas ist:

  • a) Der Grund­ei­gen­tümer für ganz oder teil­weise selbst benützte Liegen­schaften mit eigener Mess­ein­rich­tung.
  • b) Der mit dem Grund­ei­gen­tümer in einem schrift­li­chen Vertrags­ver­hältnis mit minde­stens drei­mo­na­tiger Kündi­gungs­frist stehende Mieter oder Pächter einer ganzen Liegen­schaft, Wohnung oder gewerb­li­chen Räumen, die mit Mess­ein­rich­tungen ausge­rü­stet sind.
    Der Grund­ei­gen­tümer ist Kunde für:
  • c) Dieje­nigen Verbrauchs­stellen, die verschie­denen Mietern oder Päch­tern im Sinne von lit. b) vorste­hend gemeinsam dienen und an Mess­ein­rich­tungen gemeinsam ange­schlossen sind, sowie
  • d) dieje­nigen Wohnungen und gewerb­li­chen Räume, welche mit einer Kündi­gungs­frist von weniger als drei Monaten vermietet oder verpachtet sind;
  • e) dieje­nigen Verbrauchs­stellen, Wohnungen und gewerb­li­chen Räume, welche von Personen benutzt werden, die mit dem Grund­ei­gen­tümer kein Miet- oder Pacht­ver­hältnis haben.

4.2. Unter­miet­ver­hält­nisse
Bei Unter­miet­ver­hält­nissen bleibt der Haupt­mieter, der mit dem Grund­ei­gen­tümer in einem Vertrags­ver­hältnis mit minde­stens drei­mo­na­tiger Kündi­gungs­frist steht, Kunde.

4.3. Beginn und Ende des Kunden­ver­hält­nisses
Das Kunden­ver­hältnis beginnt mit der Aufnahme der Erdgas­ab­gabe (Montage Gasmesser) oder mit dem Abschluss eines Einzel­ver­trages und endet zu dem in der schrift­li­chen Abmel­dung zufolge Eigen­tums- oder Besit­zes­wechsel ange­ge­benen Zeit­punkt.

Bei Verzicht auf weitere Erdgas­lie­fe­rungen endet das Kunden­ver­hältnis erst mit der Verschlies­sung der Haus­zu­lei­tung (vgl. Ziff. 3. 5.). Jeder Kunden­wechsel ist der RET AG ist vom bishe­rigen Kunden recht­zeitig unter Angabe der alten und neuen Adresse sowie des Zeit­punktes des Wech­sels zu melden. Geht keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet der bishe­rige Kunde der RET AG für den Gasver­brauch bis zum Bekannt­werden des Eigen­tums- oder Besit­zes­wechsel.

Der Grund­ei­gen­tümer der Liegen­schaft ist der RE TAG gegen­über haftbar für:

  • den Erdgas­bezug in leer stehenden Räumen;
  • Kosten, welche durch unbe­nutzte Anlagen verur­sacht;
  • dieje­nigen Verbrauchs­stellen, Wohnungen und gewerb­li­chen Räume, welche von Personen benutzt werden, die mit dem Grund­ei­gen­tümer kein Miet- oder Pacht­ver­hältnis haben.

Der Verzicht auf weitere Belie­fe­rung mit Gas ist der RET AG minde­stens 30 Tage vor Ausser­be­trieb­nahme der Gasver­brauchs­ein­rich­tung mitzu­teilen.

4.4. Verschlies­sung
Wird eine Haus­zu­lei­tung nicht mehr benützt, kann auf Verlangen des Grund­ei­gen­tü­mers durch die RET AG die Zulei­tung inner­halb des Gebäudes oder beim Haupt­lei­tungs­netz abge­trennt werden. Die Kosten für eine Verschlies­sung der Haus­zu­lei­tung trägt in jedem Fall der Grund­ei­gen­tümer. Er schuldet der RET AG bis zur Verschlies­sung den Grund­preis.

4.5. Kein Anspruch auf Mehr­bezug
Bei Ausschöp­fung der Netz­ka­pa­zität besteht auch bei ange­schlos­senen Kunden kein Anspruch auf Mehr­bezug, es sei denn, ein solcher sei vertrag­lich zuge­si­chert worden.

4.6. Verwen­dungs­zweck
Der Kunde darf das Erdgas nur für den in der fest­ge­legten Preis­ka­te­gorie verein­barten Zweck verwenden.

4.7. Einschrän­kungen der Erdgas­ab­gabe
Die RET AG kann die Gaslie­fe­rungen bei höherer Gewalt und aus betrieb­li­chen Gründen vorüber­ge­hend einschränken oder einstellen. Voraus­seh­bare Einschrän­kungen und Unter­bre­chungen werden den betrof­fenen Kunden recht­zeitig mitge­teilt.

4.8. Unter­bre­chung der Erdgas­lie­fe­rung
Bei Zuwi­der­hand­lungen gegen Bestim­mun­gen­dieser Allge­meinen Anschluss- und Liefer­be­din­gungen oder anderer mass­ge­bender Vorschriften – nament­lich betref­fend Betriebs­si­cher­heit und Feuer­po­lizei – ist die RET AG nach vorgän­giger schrift­li­cher, jedoch frucht­loser Mahnung berech­tigt, die Gasab­gabe nicht aufzu­nehmen oder einzu­stellen.
Die Unter­bre­chung der Erdgas­lie­fe­rung befreit den Kunden nicht von der Zahlungs­pflicht und der Erfül­lung aller übrigen Verbind­lich­keiten gegen­über der RET AG.

4.9. Haftungs­aus­schluss
Ersatz­an­sprüche gegen die RET AG für unmit­tel­bare oder mittel­bare Schäden infolge Einschrän­kung oder Einstel­lung der Gasab­gabe sind ausge­schlossen.

4.10. Kündi­gung
Befindet sich der Kunde mit Zahlungen für den Erdgas­bezug in Verzug, kann die RET AG das Bezugs­ver­hältnis unter Einhal­tung einer einmo­na­tigen Kündi­gungs­frist auflösen.

 

  1. Haus­zu­lei­tung

5.1. Defi­ni­tion
Als Haus­zu­lei­tung wird das Leitungs­stück vom Anschluss an die Versor­gungs­lei­tung (Haupt­lei­tung) bis und mit Haupt­ab­sperr­ar­matur im Haus bezeichnet. Den Anschluss­punkt an die Versor­gungs­lei­tung defi­niert die RET AG.

5.2. Planung und Neuan­schluss
Haus­zu­lei­tungen werden von der RET AG oder deren Beauf­tragten erstellt. Im Einver­nehmen mit dem Grund­ei­gen­tümer wird Lage und Grösse der Haus­zu­lei­tung bestimmt. Wegen Bean­stan­dungen darf die Bezah­lung der unbe­strit­tenen Rech­nungs­be­träge nicht verwei­gert werden.

5.3. Kosten für Neuan­schluss
Für Neuan­schlüsse an das Leitungs­netz der RET AG werden die Kosten für die Erstel­lung der Haus­zu­lei­tung voll­um­fäng­lich dem Grund­ei­gen­tümer verrechnet. Bei Gemein­schafts­zu­lei­tungen hat jeder neu ange­schlos­sene Grund­ei­gen­tümer seinen Anteil an die Kosten für die Erstel­lung der gemein­samen Zulei­tung zu entrichten. Allen­falls erfor­der­liche Durch­lei­tungs­rechte hat der Grund­ei­gen­tümer auf eigene Kosten zu erwerben.

5.4. Unter­halt und Erneue­rung bzw. Ände­rung
Unter­halt und Erneue­rung bzw. Ände­rung der Haus­zu­lei­tung erfolgt durch die RE TAG oder deren Beauf­tragte.

5.5. Kosten für Unter­halt
Die Kosten für den Unter­halt der Haus­zu­lei­tung gehen zu Lasten der RET AG.

5.6. Kosten für Erneue­rung
Die Kosten für die Erneue­rung der Haus­zu­lei­tung gehen im öffent­li­chen Grund zu Lasten der RET AG und im Privat­grund zu Lasten des Eigen­tü­mers des ange­schlos­senen Grund­stücks bzw. des Durch­lei­tungs­be­rech­tigten. Bei Gemein­schafts­zu­lei­tungen werden die Kosten für die Erneue­rung der über den entspre­chenden Leitungs­ab­schnitt versorgten Grund­stücke den Grund­ei­gen­tü­mern zu glei­chen Teilen in Rech­nung gestellt.

5.7. Kosten für Ände­rung
Bedingt der Umbau eines Gebäudes oder eine Verän­de­rung am Grund­stück die Ände­rung oder Verle­gung der Haus­zu­lei­tung, so gehen sämt­liche daraus entste­henden Kosten zu Lasten des Grund­ei­gen­tü­mers.

5.8. Haftung
Wird die Haus­zu­lei­tung beschä­digt, so werden die Instand­set­zungs­ko­sten dem Grund­ei­gen­tümer in Rech­nung gestellt.

5.9. Eigentum
Die Anla­ge­teile im öffent­li­chen Grund stehen im Eigentum der RET AG. Die im Privat­grund verlegten Teile der Haus­zu­lei­tung gehen ins Eigentum des ange­schlos­senen Grund­stücks bzw. des Durch­lei­tungs­be­rech­tigen über.

 

  1. Anfor­de­rungen an Haus­in­stal­la­tion und Gasver­brauchs­ein­rich­tung

6.1. Defi­ni­tionen
Als Haus­in­stal­la­tionen gelten alle dem Erdgas­bezug dienenden Anla­ge­teile nach der Haupt­ab­sperr­ar­matur bei der Haus­ein­füh­rung, mit Ausnahme von Mess- und Druck­re­gel­ein­rich­tungen sowie der Gasver­brauchs­ein­rich­tungen.

6.2. Haus­in­stal­la­tion und Gasver­brauchs­ein­rich­tung
Es dürfen nur Gasan­lagen (Haus­in­stal­la­tionen und Gasver­brauchs­ein­rich­tungen) an das Verteil­netz ange­schlossen werden, die vom Schwei­ze­ri­schen Verein des Gas- und Wasser­fa­ches (SVGW) zuge­lassen sind und/oder den Werk­vor­schriften der RET AG entspre­chen.

6.3. Erstel­lung von Haus­in­stal­la­tionen
Jede einzelne Instal­la­tion, sei es eine Neuin­stal­la­tion, Erwei­te­rung, Ände­rung oder Ausser­be­trieb­nahme, muss den Vorschriften des Schwei­ze­ri­schen Vereins des Gas- und Wasser­fa­ches (SVGW) und/oder den Werk­vor­schriften der RET AG entspre­chen. Sie darf nur durch zuge­las­sene Fach­un­ter­nehmen ausge­führt werden. Mit der Ausfüh­rung darf erst nach erteilter Bewil­li­gung durch die Instal­la­ti­ons­kon­trolle der RET AG begonnen werden.

6.4. Inbe­trieb­nahme von Haus­in­stal­la­tionen
Eine neue, erwei­terte, geän­derte oder vorüber­ge­hend ausser Betrieb genom­mene Instal­la­tion darf erst in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Instal­la­ti­ons­kon­trolle der RET AG frei­ge­geben wurde.

6.5. Unter­halt und Repa­ratur von Haus­in­stal­la­tionen und Gasver­brauchs­ein­rich­tungen
Die Verant­wor­tung für die Betriebs­si­cher­heit der Haus­in­stal­la­tionen und der Gasver­brauchs­ein­rich­tungen trägt der Eigen­tümer. Er lässt sie durch die RET AG oder durch zuge­las­sene Fach­un­ter­nehmen regel­mässig kontrol­lieren und warten.

6.6. Kosten
Sämt­liche Kosten für die Haus­in­stal­la­tionen nach der Haupt­ab­sperr­ar­matur im Haus bis und mit den Gasver­brauchs­ein­rich­tungen gehen zu Lasten des Eigen­tü­mers.

6.7. Eigentum
Haus­in­stal­la­tionen stehen im Eigentum des Grund­ei­gen­tü­mers. Gasver­brauchs­ein­rich­tungen stehen im Eigentum des Grund­ei­gen­tü­mers bzw. des Kunden.

 

  1. Druck­re­gel­ein­rich­tungen

7.1. Defi­ni­tion
Als Druck­re­gel­ein­rich­tungen werden Anlagen bezeichnet, die zur Konstant­hal­tung des Gasab­ga­be­druckes vor der Mess­ein­rich­tung dienen.

7.2. Bauliche Voraus­set­zungen
Der Grund­ei­gen­tümer hat in Absprache mit der RET AG den erfor­der­li­chen Platz bzw. Raum für die Druck­re­gel­ein­rich­tungen kostenlos zur Verfü­gung zu stellen.

7.3. Erstel­lung, Unter­halt und Repa­ratur bzw. Ände­rungen
Druck­re­gel­ein­rich­tungen dürfen nur von der RET AG oder deren Beauf­tragte erstellt oder ausser Betrieb genommen werden. Ebenso erfolgt der Unter­halt und die Repa­ratur bzw. Ände­rung durch die RET AG oder deren Beauf­tragte.

7.4. Kosten für Erstel­lung
Die Kosten für die Erstel­lung der Druck­re­gel­ein­rich­tungen gehen zu Lasten des Grund­ei­gen­tü­mers.

7.5. Kosten für Unter­halt, Repa­ratur und Erneue­rung
Die Kosten für Unter­halt, Repa­ratur und Erneue­rung der Druck­re­gel­ein­rich­tungen gehen zu Lasten der RET AG.

7.6. Kosten für Ände­rung
Die Kosten für Ände­rung oder Anpas­sung der Druck­re­gel­ein­rich­tungen gehen zu Lasten des Verur­sa­chers.

7.7. Eigentum
Druck­re­gel­ein­rich­tungen sind im Eigentum der RET AG.

 

  1. Mess­ein­rich­tung

8.1. Defi­ni­tion
Die eich­pflich­tigen Mess­ein­rich­tungen dienen der Messung und Verrech­nung der vom Kunden bezo­genen Energie und unter­stehen der Eidge­nös­si­schen Gasmen­gen­mess­ge­rä­te­ver­ord­nung. Der Erdgas­bezug wird in Betriebs-Kubik­meter (Bm3) gemessen.

8.2. Bauliche Vorrau­set­zungen
Der Grund­ei­gen­tümer hat in Absprache mit der RET AG den erfor­der­li­chen Platz für Mess­ein­rich­tungen (Gaszähler) kostenlos zur Verfü­gung zu stellen.

8.3. Montage, Unter­halt und Repa­ratur bzw. Austausch und Ersatz
Mess­ein­rich­tungen dürfen nur von der RET AG oder deren Beauf­tragte gelie­fert, montiert und demon­tiert werden. Ebenso nimmt die RET AG oder deren Beauf­tragte Unter­halt und Repa­ratur bzw. Austausch und Ersatz vor.

8.4. Kosten für Montage und Demon­tage
Die Montage der Mess­ein­rich­tung gehen zu Lasten der RET AG. Die Kosten einer allfäl­ligen Demon­tage trägt der Grund­ei­gen­tümer.

8.5. Kosten für Unter­halt und Repa­ratur bzw. Austausch und Ersatz
Die Kosten für Unter­halt und Repa­ratur bzw. Austausch und Ersatz gehen zu Lasten der RET AG.

8.6. Eigentum
Die Mess­ein­rich­tungen stehen im Eigentum der RET AG. Ausnahmen sind Unter­zähler nach Verrech­nungs­mes­sung. Die Kosten für Unter­zähler werden separat verrechnet. Sie unter­stehen eben­falls der Gasmen­gen­mess­ge­rä­te­ver­ord­nung.

 

  1. Preise

9.1. Erdgas­preis
Die Preise richten sich nach den aktu­ellen Preis­li­sten der RET AG. Die aktu­ellen Preise sind im Internet unter www.regiotherm.ch publi­ziert oder bei der RET AG direkt erhält­lich. Die Kunden werden bei Preis­än­de­rungen im Vormonat infor­miert.

9.1. Biogas­preis
Es gelten die Bestim­mungen unter Art. 3.4 in diesen allge­meinen Anschluss- und Liefer­be­din­gungen.

 

  1. Messung des Erdgas­be­zuges

10.1. Verrech­nungs­grund­lage
Für die Fest­stel­lung des Erdgas­ver­brau­ches ist der Zähler­stand mass­ge­bend. Das Ablesen des Zählers erfolgt durch die RET AG, deren Beauf­tragte oder durch Selbstab­le­sung des Kunden. Verbrauchs­ein­schät­zung: Wenn die Zähler­ab­le­sung nicht frist­ge­recht erfolgen kann, behält sich die RET AG vor, eine Zwischen­ein­schät­zung über den mutmass­li­chen Erdgas­bezug des Kunden vorzu­nehmen.

10.2. Mess­ge­nau­ig­keit
Die Anzeige der Mess­ein­rich­tung gilt als richtig, solange die Abwei­chung inner­halb der gesetz­li­chen Tole­ranz liegt.

10.3. Prüfung der Mess­ge­nau­ig­keit
Wird die Rich­tig­keit der Anzeige der Mess­ein­rich­tung durch den Kunden bezwei­felt, so steht es ihm frei, bei der RET AG eine Nach­prü­fung durch eine amtliche Prüf­stelle zu verlangen. In Streit­fällen ist der Befund des eidge­nös­si­schen Amtes für Mass und Gewicht mass­ge­bend. Die Kosten für die vom Kunden verlangte Nach­prü­fung trägt derje­nige, der durch das Prüf­ergebnis ins Unrecht versetzt wird.

  • 4. Mess­fehler
    Bei fest­ge­stelltem Still­stand oder Fehl­gang eines Zählers wird der Erdgas­ver­brauch wie folgt ermit­telt:
  • Kann der Fehl­gang nach Dauer und Grösse einwand­frei bestimmt werden, so sind die Abrech­nungen entspre­chend zu berich­tigen;
  • Wenn sich die Dauer und das Mass der Fehl­an­zeige nicht bestimmen lässt, so wird der Erdgas­bezug unter ange­mes­sener Berück­sich­ti­gung der Angaben des Kunden von der RET AG fest­ge­setzt. Dabei ist vom Verbrauch während der glei­chen Zeit­pe­riode des Vorjahres auszu­gehen, unter Beach­tung der einge­tre­tenen Ände­rungen der Anschluss­werte und Kunden­ver­hält­nisse.

 

  1. Verrech­nung

11.1. Faktu­rie­rung
Der Erdgas­bezug wird in Betriebs­ku­bik­meter (Bm3) gemessen und für die Rech­nungs­stel­lung in Kilo­watt­stunden (kWh), bezogen auf den oberen Heiz­wert Ho, umge­rechnet. Die Umrech­nungs­fak­toren stehen in den Preis­li­sten.

11.2. Abrech­nungs­modus
Die Able­se­pe­ri­oden werden von der RET AG fest­ge­legt. Die RET AG behält sich vor, monat­lich Rech­nungen zu stellen, ange­mes­sene Voraus­zah­lungen zu verlangen oder Münz­zähler bzw. elek­tro­ni­sche Karten­sy­steme einzu­bauen.

11.3. Akon­to­fak­tu­rie­rung
Es können Akon­to­zah­lungen in Rech­nung gestellt werden. Bei Neukunden wird die Höhe des Akon­to­be­trages aufgrund des mutmass­li­chen Jahres­ver­brau­ches fest­ge­legt.

11.4. Bean­stan­dungen
Allfäl­lige Bean­stan­dungen von Rech­nungen sind vor Ablauf der Zahlungs­fri­sten geltend zu machen.

11.5. Zahlungs­be­din­gungen
Es gelten die auf der Rech­nung aufge­führten Zahlungs­be­din­gungen.

11.6. Inkasso
Das Inkasso erfolgt durch die RET AG oder deren Beauf­tragte.

 

  1. Daten­schutz

12.1. Adres­s­aus­kunft und Daten­pflege
Die RET AG bear­beitet nur Daten, die für die Erbrin­gung der Dienst­lei­stungen, die Abwick­lung und Pflege der Kunden­be­zie­hung, die betrieb­liche Sicher­heit sowie die Rech­nungs­stel­lung benö­tigt werden. Wird eine Leistung von der RET AG gemeinsam mit Dritten erbracht, so kann die RET AG diesen Dritten Daten über den Kunden bekannt geben, inso­weit dies für die Erbrin­gung der Leistung notwendig ist. Im Rahmen der Bear­bei­tung von Perso­nen­daten, die für den Abschluss eines Vertrages notwendig sind, kann die RET AG den Behörden oder Unter­nehmen, die mit der Kredit­aus­kunft oder dem Inkasso betraut sind, Daten über­geben, sofern dies zur Prüfung der Kredit­wür­dig­keit oder zur Geltend­ma­chung von Forde­rungen erfolgt.

12.2. Daten für Marke­ting­zwecke
Die RET AG darf Daten für Marke­ting­zwecke bear­beiten. Der Kunde kann die Bear­bei­tung seiner Daten für Marke­ting­zwecke mittels schrift­li­cher Mittei­lung an RET AG jeder­zeit unter­sagen.

 

  1. Gerichts­stand

Unter Vorbe­halt zwin­gender Geset­zes­be­stim­mungen ist der ausschliess­liche Gerichts­stand Romans­horn.

Romans­horn, Dezember 2024