Allgemeine Anschluss- und Lieferbedingungen für Erdgas und Biogas
Vorbemerkungen
Zur besseren Verständlichkeit unserer Allgemeinen Anschluss- und Lieferbedingungen für Erdgas sprechen wir im Folgenden ausschliesslich vom Kunden, Grundeigentümer etc. und verzichten auf die Verwendung der weiblichen Form. Kundinnen, Grundeigentümerinnen etc. sind selbstverständlich immer mit gemeint. Da Biogas dieselben physikalischen Eigenschaften wie Erdgas aufweist, verwenden wir der Einfachheit halber den Begriff Erdgas in allen Fällen, in denen eine Aussage gleichermassen für Erdgas und Biogas gilt. Der Begriff Biogas wird hingegen für Aussagen verwendet, die speziell für Biogas gelten.
Bei selbständigen und dauernden Baurechten gilt nachstehend als Grundeigentümer der Baurechtsnehmer.
1. Allgemeine Bedingungen
1.1. Rechtsverhältnis
Die Allgemeinen Anschluss- und Lieferbedingungen sowie die Preislisten bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der Gasversorgung Romanshorn AG, nachstehend GVR AG genannt, und ihren Kunden bzw. den Grundeigentümern. Die Tatsache des Erdgasbezuges oder die schriftliche Bestätigung gilt als Anerkennung der Allgemeinen Anschluss- und Lieferbedingungen sowie der Preislisten in ihrer jeweils gültigen Form.
1.2. Vertragsverhältnis
Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der Allgemeinen Anschluss- und Lieferbedingungen ist im Internet unter www.erdgas-romanshorn.ch publiziert. Sie kann jederzeit bei GVR AG (nach)bestellt werden. GVR AG ist berechtigt, ihre Allgemeinen Anschluss- und Lieferbedingungen unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen anzupassen.
1.3. Sonderbestimmungen
In Sonderfällen können Einzelverträge abgeschlossen werden. In diesen Fällen gelten die Allgemeinen Anschluss- und Lieferbedingungen sowie die Preislisten für Erdgas, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
1.4. Schutz der Anlagen
Der Grundeigentümer bzw. Durchleitungsberechtigte hat sämtliche Anlagen bestmöglich gegen Beschädigungen zu schützen. über den Leitungen dürfen keine Bauten erstellt und keine Bäume gepflanzt werden.
1.5. Vermeidung von Leitungsbeschädigungen
Zur Vermeidung von Leitungsbeschädigungen ist vor Beginn von Bau-, Grab- und grösseren Gartenarbeiten im privaten und öffentlichen Grund die Lage der Gasleitungen bei der GVR AG zu erheben.
1.6. Verhalten bei Störungen
Störungen und Mängel an Einrichtungen, Anlagen und Leitungen, sowie die Wahrnehmung von Gasgerüchen sind der GVR AG unverzüglich zu melden.
1.7. Zutrittsrecht und Hinweistafeln
Der GVR AG oder deren Beauftragten ist tagsüber der Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in dringenden Fällen jederzeit, für die Kontrolle von Mess-, Hausinstallations- und Gasverbrauchseinrichtungen und für die Zählerablesung zu gestatten
2. Erdgaslieferung
2.1. Umfang
Die Erdgaslieferung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Anschlussleistung und Nutzung.
2.2. Beschaffenheit
Die GVR AG liefert Erdgas der Qualität H. Vom Lieferanten bedingte Qualitätsänderungen werden dem Kunden mitgeteilt.
2.3. Abgabe an Dritte
Liefert der Kunde Erdgas an Dritte, müssen sämtliche Vertragsbedingungen zwischen der GVR AG und dem Kunden an den Endverbraucher weitergegeben werden.
3. Biogaslieferung
3.1. Einspeisung von Biogas
Die GVR AG stellt sicher, dass die gesamte von allen Kunden bestellte und in Rechnung gestellte Menge an Biogas in ihr Erdgas-Netz eingespeist wird. Sofern Biogas nicht von der GVR AG ins Erdgas-Netz eingespeist wird, erwirbt die GVR AG entsprechende Zertifikate. Diese stellen sicher, dass das Biogas in andere Netze eingespeist wird.
3.2. Bestellung von Biogas
Die Bestellung von Biogas beinhaltet nicht die physische Lieferung von Biogas, sondern umfasst den ökologischen Mehrwert von Biogas gegenüber Erdgas.
3.3. Umfang der Bestellung
Der Kunde kann einmalig oder periodisch wiederkehrend Biogas bestellen. Wiederkehrende Bestellungen können vom Kunden jederzeit ohne Frist geändert oder widerrufen werden. Ohne Änderungsantrag oder Widerruf seitens des Kunden geht die GVR AG davon aus, dass der Kunde bei einer wiederkehrenden Bestellung für jede Folgeperiode die gleiche Menge Biogas bestellt. Falls nicht anders vereinbart, beträgt die Dauer einer Periode ein Jahr.
3.4. Preise
Der Preis für den ökologischen Mehrwert von Biogas gegenüber Erdgas richtet sich nach dem Verwendungszweck. Die jeweils aktuelle Preisliste für Biogas ist im Internet unter www.erdgas-romanshorn.ch publiziert oder bei der GVR AG direkt erhältlich. Die GVR AG ist berechtigt, die Preisliste jederzeit anzupassen. Bei wiederkehrenden Bestellungen wird der Kunde in geeigneter Form über Preisanpassungen informiert, bevor die nächste Bestellung ausgelöst wird.
3.5. Bestätigung
Für den bestellten Biogasanteil erhält der Kunde eine Bestätigung.
4. Erdgasbezug
4.1. Kundenverhältnis
Kunde und damit Vertragspartner der GVR AG für das bezogene Erdgas ist:
- a) Der Grundeigentümer für ganz oder teilweise selbst benützte Liegenschaften mit eigener Messeinrichtung.
- b) Der mit dem Grundeigentümer in einem schriftlichen Vertragsverhältnis mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist stehende Mieter oder Pächter einer ganzen Liegenschaft, Wohnung oder gewerblichen Räumen, die mit Messeinrichtungen ausgerüstet sind.
Der Grundeigentümer ist Kunde für: - c) Diejenigen Verbrauchsstellen, die verschiedenen Mietern oder Pächtern im Sinne von lit. b) vorstehend gemeinsam dienen und an Messeinrichtungen gemeinsam angeschlossen sind, sowie
- d) diejenigen Wohnungen und gewerblichen Räume, welche mit einer Kündigungsfrist von weniger als drei Monaten vermietet oder verpachtet sind;
- e) diejenigen Verbrauchsstellen, Wohnungen und gewerblichen Räume, welche von Personen benutzt werden, die mit dem Grundeigentümer kein Miet- oder Pachtverhältnis haben.
4.2. Untermietverhältnisse
Bei Untermietverhältnissen bleibt der Hauptmieter, der mit dem Grundeigentümer in einem Vertragsverhältnis mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist steht, Kunde.
4.3. Beginn und Ende des Kundenverhältnisses
Das Kundenverhältnis beginnt mit der Aufnahme der Erdgasabgabe (Montage Gasmesser) oder mit dem Abschluss eines Einzelvertrages und endet zu dem in der schriftlichen Abmeldung zufolge Eigentums- oder Besitzeswechsel angegebenen Zeitpunkt.
Bei Verzicht auf weitere Erdgaslieferungen endet das Kundenverhältnis erst mit der Verschliessung der Hauszuleitung (vgl. Ziff. 3. 5.). Jeder Kundenwechsel ist der GVR AG ist vom bisherigen Kunden rechtzeitig unter Angabe der alten und neuen Adresse sowie des Zeitpunktes des Wechsels zu melden. Geht keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet der bisherige Kunde der GVR AG für den Gasverbrauch bis zum Bekanntwerden des Eigentums- oder Besitzeswechsel.
Der Grundeigentümer der Liegenschaft ist der GVR AG gegenüber haftbar für:
- den Erdgasbezug in leer stehenden Räumen;
- Kosten, welche durch unbenutzte Anlagen verursacht;
- diejenigen Verbrauchsstellen, Wohnungen und gewerblichen Räume, welche von Personen benutzt werden, die mit dem Grundeigentümer kein Miet- oder Pachtverhältnis haben.
Der Verzicht auf weitere Belieferung mit Gas ist der GVR AG mindestens 30 Tage vor Ausserbetriebnahme der Gasverbrauchseinrichtung mitzuteilen.
4.4. Verschliessung
Wird eine Hauszuleitung nicht mehr benützt, kann auf Verlangen des Grundeigentümers durch die GVR AG die Zuleitung innerhalb des Gebäudes oder beim Hauptleitungsnetz abgetrennt werden. Die Kosten für eine Verschliessung der Hauszuleitung trägt in jedem Fall der Grundeigentümer. Er schuldet der GVR AG bis zur Verschliessung den Grundpreis.
4.5. Kein Anspruch auf Mehrbezug
Bei Ausschöpfung der Netzkapazität besteht auch bei angeschlossenen Kunden kein Anspruch auf Mehrbezug, es sei denn, ein solcher sei vertraglich zugesichert worden.
4.6. Verwendungszweck
Der Kunde darf das Erdgas nur für den in der festgelegten Preiskategorie vereinbarten Zweck verwenden.
4.7. Einschränkungen der Erdgasabgabe
Die GVR AG kann die Gaslieferungen bei höherer Gewalt und aus betrieblichen Gründen vorübergehend einschränken oder einstellen. Voraussehbare Einschränkungen und Unterbrechungen werden den betroffenen Kunden rechtzeitig mitgeteilt.
4.8. Unterbrechung der Erdgaslieferung
Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungendieser Allgemeinen Anschluss- und Lieferbedingungen oder anderer massgebender Vorschriften – namentlich betreffend Betriebssicherheit und Feuerpolizei – ist die GVR AG nach vorgängiger schriftlicher, jedoch fruchtloser Mahnung berechtigt, die Gasabgabe nicht aufzunehmen oder einzustellen.
Die Unterbrechung der Erdgaslieferung befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht und der Erfüllung aller übrigen Verbindlichkeiten gegenüber der GVR AG.
4.9. Haftungsausschluss
Ersatzansprüche gegen die GVR AG für unmittelbare oder mittelbare Schäden infolge Einschränkung oder Einstellung der Gasabgabe sind ausgeschlossen.
4.10. Kündigung
Befindet sich der Kunde mit Zahlungen für den Erdgasbezug in Verzug, kann die GVR AG das Bezugsverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auflösen.
5. Hauszuleitung
5.1. Definition
Als Hauszuleitung wird das Leitungsstück vom Anschluss an die Versorgungsleitung (Hauptleitung) bis und mit Hauptabsperrarmatur im Haus bezeichnet. Den Anschlusspunkt an die Versorgungsleitung definiert die GVR AG.
5.2. Planung und Neuanschluss
Hauszuleitungen werden von der GVR AG oder deren Beauftragten erstellt. Im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer wird Lage und Grösse der Hauszuleitung bestimmt. Wegen Beanstandungen darf die Bezahlung der unbestrittenen Rechnungsbeträge nicht verweigert werden.
5.3. Kosten für Neuanschluss
Für Neuanschlüsse an das Leitungsnetz der GVR AG werden die Kosten für die Erstellung der Hauszuleitung vollumfänglich dem Grundeigentümer verrechnet. Bei Gemeinschaftszuleitungen hat jeder neu angeschlossene Grundeigentümer seinen Anteil an die Kosten für die Erstellung der gemeinsamen Zuleitung zu entrichten. Allenfalls erforderliche Durchleitungsrechte hat der Grundeigentümer auf eigene Kosten zu erwerben.
5.4. Unterhalt und Erneuerung bzw. Änderung
Unterhalt und Erneuerung bzw. Änderung der Hauszuleitung erfolgt durch die GVR AG oder deren Beauftragte.
5.5. Kosten für Unterhalt
Die Kosten für den Unterhalt der Hauszuleitung gehen zu Lasten der GVR AG.
5.6. Kosten für Erneuerung
Die Kosten für die Erneuerung der Hauszuleitung gehen im öffentlichen Grund zu Lasten der GVR AG und im Privatgrund zu Lasten des Eigentümers des angeschlossenen Grundstücks bzw. des Durchleitungsberechtigten. Bei Gemeinschaftszuleitungen werden die Kosten für die Erneuerung der über den entsprechenden Leitungsabschnitt versorgten Grundstücke den Grundeigentümern zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt.
5.7. Kosten für Änderung
Bedingt der Umbau eines Gebäudes oder eine Veränderung am Grundstück die Änderung oder Verlegung der Hauszuleitung, so gehen sämtliche daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Grundeigentümers.
5.8. Haftung
Wird die Hauszuleitung beschädigt, so werden die Instandsetzungskosten dem Grundeigentümer in Rechnung gestellt.
5.9. Eigentum
Die Anlageteile im öffentlichen Grund stehen im Eigentum der GVR AG. Die im Privatgrund verlegten Teile der Hauszuleitung gehen ins Eigentum des angeschlossenen Grundstücks bzw. des Durchleitungsberechtigen über.
6. Anforderungen an Hausinstallation und Gasverbrauchseinrichtung
6.1. Definitionen
Als Hausinstallationen gelten alle dem Erdgasbezug dienenden Anlageteile nach der Hauptabsperrarmatur bei der Hauseinführung, mit Ausnahme von Mess- und Druckregeleinrichtungen sowie der Gasverbrauchseinrichtungen.
6.2. Hausinstallation und Gasverbrauchseinrichtung
Es dürfen nur Gasanlagen (Hausinstallationen und Gasverbrauchseinrichtungen) an das Verteilnetz angeschlossen werden, die vom Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) zugelassen sind und/oder den Werkvorschriften der GVR AG entsprechen.
6.3. Erstellung von Hausinstallationen
Jede einzelne Installation, sei es eine Neuinstallation, Erweiterung, Änderung oder Ausserbetriebnahme, muss den Vorschriften des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) und/oder den Werkvorschriften der GVR AG entsprechen. Sie darf nur durch zugelassene Fachunternehmen ausgeführt werden. Mit der Ausführung darf erst nach erteilter Bewilligung durch die Installationskontrolle der GVR AG begonnen werden.
6.4. Inbetriebnahme von Hausinstallationen
Eine neue, erweiterte, geänderte oder vorübergehend ausser Betrieb genommene Installation darf erst in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Installationskontrolle der GVR AG freigegeben wurde.
6.5. Unterhalt und Reparatur von Hausinstallationen und Gasverbrauchseinrichtungen
Die Verantwortung für die Betriebssicherheit der Hausinstallationen und der Gasverbrauchseinrichtungen trägt der Eigentümer. Er lässt sie durch die GVR AG oder durch zugelassene Fachunternehmen regelmässig kontrollieren und warten.
6.6. Kosten
Sämtliche Kosten für die Hausinstallationen nach der Hauptabsperrarmatur im Haus bis und mit den Gasverbrauchseinrichtungen gehen zu Lasten des Eigentümers.
6.7. Eigentum
Hausinstallationen stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Gasverbrauchseinrichtungen stehen im Eigentum des Grundeigentümers bzw. des Kunden.
7. Druckregeleinrichtungen
7.1. Definition
Als Druckregeleinrichtungen werden Anlagen bezeichnet, die zur Konstanthaltung des Gasabgabedruckes vor der Messeinrichtung dienen.
7.2. Bauliche Voraussetzungen
Der Grundeigentümer hat in Absprache mit der GVR AG den erforderlichen Platz bzw. Raum für die Druckregeleinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
7.3. Erstellung, Unterhalt und Reparatur bzw. Änderungen
Druckregeleinrichtungen dürfen nur von der GVR AG oder deren Beauftragte erstellt oder ausser Betrieb genommen werden. Ebenso erfolgt der Unterhalt und die Reparatur bzw. Änderung durch die GVR AG oder deren Beauftragte.
7.4. Kosten für Erstellung
Die Kosten für die Erstellung der Druckregeleinrichtungen gehen zu Lasten des Grundeigentümers.
7.5. Kosten für Unterhalt, Reparatur und Erneuerung
Die Kosten für Unterhalt, Reparatur und Erneuerung der Druckregeleinrichtungen gehen zu Lasten der GVR AG.
7.6. Kosten für Änderung
Die Kosten für Änderung oder Anpassung der Druckregeleinrichtungen gehen zu Lasten des Verursachers.
7.7. Eigentum
Druckregeleinrichtungen sind im Eigentum der GVR AG.
8. Messeinrichtung
8.1. Definition
Die eichpflichtigen Messeinrichtungen dienen der Messung und Verrechnung der vom Kunden bezogenen Energie und unterstehen der Eidgenössischen Gasmengenmessgeräteverordnung. Der Erdgasbezug wird in Betriebs-Kubikmeter (Bm3) gemessen.
8.2. Bauliche Vorrausetzungen
Der Grundeigentümer hat in Absprache mit der GVR AG den erforderlichen Platz für Messeinrichtungen (Gaszähler) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
8.3. Montage, Unterhalt und Reparatur bzw. Austausch und Ersatz
Messeinrichtungen dürfen nur von der GVR AG oder deren Beauftragte geliefert, montiert und demontiert werden. Ebenso nimmt die GVR AG oder deren Beauftragte Unterhalt und Reparatur bzw. Austausch und Ersatz vor.
8.4. Kosten für Montage und Demontage
Die Montage der Messeinrichtung gehen zu Lasten der GVR AG. Die Kosten einer allfälligen Demontage trägt der Grundeigentümer.
8.5. Kosten für Unterhalt und Reparatur bzw. Austausch und Ersatz
Die Kosten für Unterhalt und Reparatur bzw. Austausch und Ersatz gehen zu Lasten der GVR AG.
8.6. Eigentum
Die Messeinrichtungen stehen im Eigentum der GVR AG. Ausnahmen sind Unterzähler nach Verrechnungsmessung. Die Kosten für Unterzähler werden separat verrechnet. Sie unterstehen ebenfalls der Gasmengenmessgeräteverordnung.
9. Preise
9.1. Erdgaspreis
Die Preise richten sich nach den aktuellen Preislisten der GVR AG. Die aktuellen Preise sind im Internet unter www.erdgas-romanshorn.ch publiziert oder bei der GVR AG direkt erhältlich. Die Kunden werden bei Preisänderungen im Vormonat informiert.
9.1. Biogaspreis
Es gelten die Bestimmungen unter Art. 3.4 in diesen allgemeinen Anschluss- und Lieferbedingungen.
10. Messung des Erdgasbezuges
10.1. Verrechnungsgrundlage
Für die Feststellung des Erdgasverbrauches ist der Zählerstand massgebend. Das Ablesen des Zählers erfolgt durch die GVR AG, deren Beauftragte oder durch Selbstablesung des Kunden. Verbrauchseinschätzung: Wenn die Zählerablesung nicht fristgerecht erfolgen kann, behält sich die GVR AG vor, eine Zwischeneinschätzung über den mutmasslichen Erdgasbezug des Kunden vorzunehmen.
10.2. Messgenauigkeit
Die Anzeige der Messeinrichtung gilt als richtig, solange die Abweichung innerhalb der gesetzlichen Toleranz liegt.
10.3. Prüfung der Messgenauigkeit
Wird die Richtigkeit der Anzeige der Messeinrichtung durch den Kunden bezweifelt, so steht es ihm frei, bei der GVR AG eine Nachprüfung durch eine amtliche Prüfstelle zu verlangen. In Streitfällen ist der Befund des eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht massgebend. Die Kosten für die vom Kunden verlangte Nachprüfung trägt derjenige, der durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.
10.4. Messfehler
Bei festgestelltem Stillstand oder Fehlgang eines Zählers wird der Erdgasverbrauch wie folgt ermittelt:
- Kann der Fehlgang nach Dauer und Grösse einwandfrei bestimmt werden, so sind die Abrechnungen entsprechend zu berichtigen;
- Wenn sich die Dauer und das Mass der Fehlanzeige nicht bestimmen lässt, so wird der Erdgasbezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden von der GVR AG festgesetzt. Dabei ist vom Verbrauch während der gleichen Zeitperiode des Vorjahres auszugehen, unter Beachtung der eingetretenen Änderungen der Anschlusswerte und Kundenverhältnisse.
11. Verrechnung
11.1. Fakturierung
Der Erdgasbezug wird in Betriebskubikmeter (Bm3) gemessen und für die Rechnungsstellung in Kilowattstunden (kWh), bezogen auf den oberen Heizwert Ho, umgerechnet. Die Umrechnungsfaktoren stehen in den Preislisten.
11.2. Abrechnungsmodus
Die Ableseperioden werden von der GVR AG festgelegt. Die GVR AG behält sich vor, monatlich Rechnungen zu stellen, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen oder Münzzähler bzw. elektronische Kartensysteme einzubauen.
11.3. Akontofakturierung
Es können Akontozahlungen in Rechnung gestellt werden. Bei Neukunden wird die Höhe des Akontobetrages aufgrund des mutmasslichen Jahresverbrauches festgelegt.
11.4. Beanstandungen
Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind vor Ablauf der Zahlungsfristen geltend zu machen.
11.5. Zahlungsbedingungen
Es gelten die auf der Rechnung aufgeführten Zahlungsbedingungen.
11.6. Inkasso
Das Inkasso erfolgt durch die GVR AG oder deren Beauftragte.
12. Datenschutz
12.1. Adressauskunft und Datenpflege
Die GVR AG bearbeitet nur Daten, die für die Erbringung der Dienstleistungen, die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, die betriebliche Sicherheit sowie die Rechnungsstellung benötigt werden. Wird eine Leistung von der GVR AG gemeinsam mit Dritten erbracht, so kann die GVR AG diesen Dritten Daten über den Kunden bekannt geben, insoweit dies für die Erbringung der Leistung notwendig ist. Im Rahmen der Bearbeitung von Personendaten, die für den Abschluss eines Vertrages notwendig sind, kann die GVR AG den Behörden oder Unternehmen, die mit der Kreditauskunft oder dem Inkasso betraut sind, Daten übergeben, sofern dies zur Prüfung der Kreditwürdigkeit oder zur Geltendmachung von Forderungen erfolgt.
12.2. Daten für Marketingzwecke
Die GVR AG darf Daten für Marketingzwecke bearbeiten. Der Kunde kann die Bearbeitung seiner Daten für Marketingzwecke mittels schriftlicher Mitteilung an GVR AG jederzeit untersagen.
13. Gerichtsstand
Unter Vorbehalt zwingender Gesetzesbestimmungen ist der ausschliessliche Gerichtsstand Romanshorn.
Romanshorn, Oktober 2011